Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der TimberTraxx

Stand: Dezember 2025

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgegenstand


  1. Vertragspartner: Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen der TimberTraxx (nachfolgend „Auftragnehmer“ oder „TimberTraxx“) und dem Auftraggeber (Waldbesitzer, Forstbetrieb oder Endkunde, nachfolgend „Kunde“).

  2. Generalunternehmer-Status: TimberTraxx handelt explizit als Generalunternehmer. Das bedeutet, TimberTraxx schuldet die Erbringung des vereinbarten Werkes (z. B. Holzernte, Polterung) im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Zur Erfüllung bedient sich TimberTraxx qualifizierter Subunternehmer (Erfüllungsgehilfen), bleibt jedoch alleiniger Vertragspartner des Kunden.

  3. Leistungsspektrum: Die Leistungen umfassen, je nach Einzelauftrag:

    • Forstliche Dienstleistungen (Holzernte, Rückung, Pflege).

    • Holzvermarktung (An- und Verkauf von Rohholz).

    • Logistikorganisation und Brennholzvertrieb.

  4. Abweichende Bedingungen: Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennt TimberTraxx nicht an, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§ 2 Vertragsschluss und Kommunikation

  1. Angebot: Angebote von TimberTraxx – sei es über die Webseite, die App „TimberNex“, telefonisch oder via Marktplätze wie eBay Kleinanzeigen – sind zunächst freibleibend. 

  2. Auftragserteilung: Ein Vertrag kommt zustande durch:

    • Die schriftliche Annahme eines Angebots durch den Kunden, oder

    • Die digitale Bestätigung eines Auftrags in der TimberNex-App/Plattform, oder

    • Den tatsächlichen Beginn der Leistungserbringung durch TimberTraxx nach mündlicher Absprache.

  3. Digitale Abwicklung: Der Kunde stimmt zu, dass die forstliche Abrechnung, Lieferscheine und Gutschriften vorrangig digital über das ERP-System „TimberNex“ abgewickelt werden. 

     

§ 3 Pflichten von TimberTraxx (Leistungserbringung)


  1. Qualität: TimberTraxx verpflichtet sich zu einer fachgerechten Ausführung nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Forstwirtschaft.

  2. Einsatz von Subunternehmern: TimberTraxx ist berechtigt, die Leistungen durch Dritte (z. B. regionale Harvester-Unternehmer, Spediteure) erbringen zu lassen. Eine direkte Weisungsbefugnis des Kunden gegenüber den Subunternehmern besteht nicht; Anweisungen sind ausschließlich an TimberTraxx zu richten. 

  3. Holzvermarktung: Soweit vereinbart, übernimmt TimberTraxx die Vermarktung des eingeschlagenen Holzes. Hierbei agiert TimberTraxx entweder als Käufer des Holzes („auf dem Stock“ oder „ab Waldstraße“) oder als Kommissionär, um durch Mengenbündelung optimale Marktpreise zu erzielen.

§ 4 Pflichten und Mitwirkung des Kunden


  1. Grenzverlauf: Der Kunde versichert, Eigentümer der zu bearbeitenden Waldflächen zu sein. Er ist verpflichtet, die Grenzen des Bestandes sowie Grenzsteine vor Beginn der Maßnahmen deutlich zu markieren. Für Schäden aus unklaren Grenzverläufen (z. B. Ernte beim Nachbarn) haftet der Kunde. 

  2. Zuwegung: Der Kunde gewährleistet die Befahrbarkeit der Waldwege für schweres Gerät (LKW/Harvester) bis zum Einsatzort, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist (z. B. Wegeinstandsetzung durch TimberTraxx).

  3. Rechtliche Voraussetzungen: Der Kunde sichert zu, dass alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen (z. B. Fällgenehmigungen, Naturschutzauflagen) vorliegen.

  4. EUDR-Konformität: Der Kunde versichert, dass das Holz gemäß den Vorgaben der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) legal und entwaldungsfrei produziert wurde. Er stellt TimberTraxx alle nötigen Geodaten zur Verfügung, sofern diese nicht durch TimberNex erhoben werden.

§ 5 Preise, Abrechnung und Zahlungsbedingungen

  1. Maßermittlung: Die Abrechnung der Holzmenge erfolgt – sofern nicht anders vereinbart – nach dem Werksmaß (Vermessung im Sägewerk) auf Basis der geeichten Werksdaten. Abweichungen zwischen Waldmaß (Harvester-Bordcomputer) und Werksmaß liegen im branchenüblichen Toleranzbereich. 

  2. Verrechnung (Gutschriftverfahren): Bei kombinierten Aufträgen (Ernte + Holzverkauf) ist TimberTraxx berechtigt, die Erntekosten direkt mit den Holzerlösen zu verrechnen. Der Kunde erhält eine Abrechnung über den Differenzbetrag (Nettoerlös).

  3. Fälligkeit:

    • Rechnungen für Dienstleistungen sind sofort nach Erhalt fällig.

    • Gutschriften aus Holzverkäufen werden nach Zahlungseingang durch das Sägewerk an den Kunden ausgekehrt (Back-to-Back), spätestens jedoch 45 Tage nach Holzabfuhr, um Liquiditätsrisiken zu minimieren.

       
  4. Preisanpassung: Bei unvorhersehbaren Erschwernissen (z. B. extreme Nässe, Sturmholz, metallhaltiges Holz), die nicht im Angebot kalkuliert waren, behält sich TimberTraxx eine Preisanpassung nach vorheriger Rücksprache vor.

§ 6 Haftung und Gewährleistung


  1. Haftungsumfang: TimberTraxx haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

  2. Sachschäden: Für sonstige Schäden haftet TimberTraxx nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

  3. Forstspezifische Haftungsausschlüsse:

    • Bestandsschäden: Leichte Schäden am verbleibenden Bestand (z. B. Rindenschäden an Rückegassenbäumen), die trotz fachgerechter Arbeit verfahrensbedingt nicht gänzlich vermeidbar sind, stellen keinen Mangel dar und lösen keinen Schadensersatzanspruch aus (branchenübliche Toleranz: < 5 % der verbleibenden Bäume).

    • Wege und Boden: TimberTraxx haftet für die Wiederherstellung der Befahrbarkeit von Wegen nach Abschluss der Arbeiten, nicht jedoch für die bloße optische Beeinträchtigung oder temporäre Verschmutzung.

    • Wetterrisiko: Verzögerungen oder Arbeitsunterbrechungen durch Witterung (z. B. Aufweichen der Böden) begründen keinen Verzugsschaden, da Bodenschutz Vorrang hat.

§ 7 Abnahme (bei Werkleistungen)


  1. Der Kunde ist verpflichtet, das Werk (z. B. die durchgeführte Durchforstung oder Polterung) binnen 7 Werktagen nach Meldung der Fertigstellung zu prüfen.

  2. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Mängelrüge, gilt das Werk als abgenommen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

§ 8 Eigentumsvorbehalt und Sicherungsrechte


  1. Vorbehalt: Geliefertes Brennholz oder Pflanzgut bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von TimberTraxx.

  2. Unternehmerpfandrecht: TimberTraxx steht wegen seiner Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht an dem bearbeiteten Holz des Kunden zu. TimberTraxx ist berechtigt, die Abfuhr des Holzes zu verweigern, bis die Erntekosten gedeckt oder verrechnet sind.

§ 9 Widerrufsrecht für Verbraucher


(Dieser Paragraph gilt nur, wenn der Kunde Verbraucher i.S.d. § 13 BGB ist, z.B. beim Brennholzkauf)

  1. Verbrauchern steht ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen zu.

  2. Erlöschen des Widerrufsrechts: Das Widerrufsrecht erlischt bei Dienstleistungen (z. B. Baumfällung) vorzeitig, wenn TimberTraxx die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat.

§ 10 Schlussbestimmungen


  1. Gerichtsstand: Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz von TimberTraxx (Ahrensburg/Stormarn).

  2. Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

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